Aachen-Laurensberger Rennverein e.V. (ALRV)
Albert-Servais-Allee 50, 52070 Aachen / Postfach 50 01 01, 52085 Aachen, Deutschland
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Sitz des Vereins: Aachen, Vereinsregister Aachen VR-Nr. 1234

Änderung dieser Turnierplatzordnung – Aus gesetzlichen und/oder organisatorischen Gründen werden von Zeit zu Zeit Änderungen bzw. Anpassungen unserer Turnierplatzordnung erforderlich sein. Bitte beachten Sie daher diesbezüglich die jeweils aktuelle Version.

Die Turnierplatzordnung dient der geregelten Benutzung, der allgemeinen Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des gesamten Turniergeländes des Aachen-Laurensberger Rennvereins e.V. („ALRV“ oder „Veranstalter“):

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Turnierplatzordnung gilt für alle Personen, die das nachstehend definierte Turniergelände betreten. Beispielhaft - jedoch nicht ausschließlich - sind dies Inhaber von gültigen Eintrittskarten/Turnierausweisen: Zuschauer/Besucher, Gäste/ Ehrengäste, Angestellte / Mitarbeiter / ehrenamtliche Helfer, Teilnehmer und deren Begleiter / Helfer, Inhaber eines entsprechenden Berechtigungs-/Turnierausweises, Servicefirmen / Lieferanten / Kunden usw.

2. Die Turnierplatzordnung gilt im Bereich des gesamten Turniergeländes, inklusive der angrenzenden Geländestrecke, einschließlich aller Anlagen und Einrichtungen, einschließlich sämtlicher Zu- und Abgänge sowie den anliegenden Parkflächen des ALRVs, die den Besuchern der Veranstaltungen zur Verfügung stehen (nachstehend „Turniergelände“ genannt).

3. Die Turnierplatzordnung gilt für alle Veranstaltungen des ALRV, die auf dem Turniergelände stattfinden.

4. Das Turniergelände dient vornehmlich der Austragung von pferdesportlichen Wettkämpfen.

§ 2 Aufenthalt

1. Auf dem Turniergelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungs- bzw. Turnierausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere autorisierte Art nachweisen können.

2. Eintrittskarten und Berechtigungs- bzw. Turnierausweise sind beim Betreten und innerhalb des Turniergeländes auf Verlangen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt.

3. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit beim Verlassen des Turniergeländes. Für kurzfristiges Verlassen des Turniergeländes ist der am Ausgang stehende Sicherheits-/Ordnungsdienstmitarbeiter anzusprechen und seinen Anweisungen Folge zu leisten, um einen späteren Wiedereintritt zu ermöglichen.

4. Für verloren gegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

5. Das Fahren und Parken innerhalb des Turniergeländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Auf dem gesamten Turniergelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

6. Mit Betreten des Turniergeländes willigen alle Personen unwiderruflich ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung ohne Vergütung berechtigt ist, Ton- Foto- und/oder audiovisuelle Aufnahmen der Personen zu machen, machen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden oder in sonstiger Weise zu verbreiten. Gleiches gilt für die unentgeltliche Verwendung seiner Stimme für Aufzeichnungen von Ton, Live-Übertragungen, etc.

§ 3 Sicherheitskontrollen

1. Der durch den ALRV eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, gegebenenfalls Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt werden.

2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, können am Betreten des Turniergeländes gehindert oder von diesem verwiesen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes, Start-/Nenngeldes oder Guthaben für den CHIO Aachen CAMPUS Shop besteht nicht.

§ 4 Videoüberwachung

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren wird das Veranstaltungsgelände vom Veranstalter videoüberwacht. Verantwortliche Stelle im Sinne des DSGVO ist der Aachen-Laurensberger Rennverein e.V. (ALRV), Albert-Servais-Allee 50, 52070 Aachen, Deutschland.

§ 5 Verhalten auf dem Turniergelände

1. Innerhalb des Turniergeländes haben sich alle Personen so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

2. Alle Personen haben den Anordnungen der Feuerwehr, des Sicherheitsdienstes, des Ordnungs- und Rettungsdienstes, der Polizei sowie des Turniersprechers Folge zu leisten.

3. Inhaber von Eintrittskarten haben in den Stadionbereichen den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Die auf den Berechtigungs-/Turnierausweisen vermerkten Regelungen sind zu beachten. Innerhalb des Turniergeländes sind die vorgesehenen Wege zu nutzen.

4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.

5. Alle Personen sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Turniergelände, in den Versammlungsstätten und in den Stadionanlagen stehenden Abfallbehältnissen zu entsorgen.

6. Fundgegenstände sind im Büro des Ordnungsdienstes abzugeben. Der Veranstalter leitet nicht abgeholte Fundsachen nach Ende der Veranstaltung an das Fundbüro der Stadt Aachen weiter.

7. Vermisste Personen sind der Einsatzleitung der Polizei oder dem Ordnungsdienst zu melden.

8. Ton-, Foto- und Videoaufnahmen sind ausschließlich für private Zwecke gestattet und dürfen nicht für den kommerziellen Gebrauch veröffentlicht werden. Das Fotografieren mit Blitzlicht ist in den Stadien/Sportstätten verboten.

§ 6 Verbote

(1) Allen Personen ist das Mitführen folgender Gegenstände auf dem Turniergelände untersagt:

(a) rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches und politisches Propagandamaterial;

(b) Waffen jeder Art;

(c) Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können;

(d) Gassprühdosen; ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge – ;

(e) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben und andere pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;

(f) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter sind, sowie so genannte Doppelhalter; mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material her unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen;

(g) mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;

(h) Tiere mit Ausnahme von Blindenführhunden gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V sowie vergleichbaren Assistenzhunden;

(i) Laser-Pointer;

(j) Drohnen, Mikrokopter und ähnliche unbemannte Fluggeräte.

2) Ferner ist allen auf dem Turniergelände befindlichen Personen verboten:

(a) die Stadioninnenräume und die sonstigen Sportplätze ohne entsprechenden Berechtigungs-/Turnierausweis zu betreten;

(b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen sowie Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

(c) Bereiche, die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind (z.B. Stall- und Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.) ohne entsprechenden Berechtigungs-/Turnierausweis zu betreten;

(d) mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten;

(e) Feuer zu machen; Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;

(f) ohne Erlaubnis des ALRV Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

(g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

(h) politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;

(i) Demonstrationen, Propaganda und Handlungen gegen den Pferdesport;

(j) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Turniergelände durch das Wegwerfen von Sachen – Abfälle, Verpackungen, leere Behältnisse usw. – zu verunreinigen;

(k) Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;

(l) auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;

(m) alkoholische Getränke auf das Turniergelände mitzubringen;

(n) Glasbehälter jeder Art auf die Tribünen mitzunehmen;

(o) Drohnen, Mikrokopter und ähnliche unbemannte Fluggeräte einzusetzen.

(3) Die Mitnahme von Koffern und größeren Gepäckstücken auf das Turniergelände ist nur gestattet nach vorheriger Genehmigung.

(4) Verbotswidrig mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie nicht für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden – bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Sicherstellung zurückgegeben.

§ 7 Besondere Zutrittsvoraussetzungen

Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen oder im Rahmen eines (Teil-)Ausschlusses von Zuschauern, ist der ALRV im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt (und ggf. verpflichtet) besondere Zutrittsbedingungen festzulegen und deren Einhaltung durchzusetzen. Der ALRV ist dann insbesondere berechtigt,

a) bestimmte Anforderungen und/oder Nachweise zur Bedingung für den Zutritt zum Turniergelände zu machen (z.B. Nachweis zum Gesundheits- oder Impfstatus; Maskenpflicht) und sich diese Nachweise im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung unmittelbar vor Zutritt zu oder bei Aufenthalt auf dem Turniergelände vorlegen zu lassen. Kann die Person die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllen, kann der ALRV den Zutritt zum Turniergelände verweigern bzw. die Person des Turniergeländes verweisen.

b) für bestimmte Zutrittsberechtigte bestimmte Zutrittszeitfenster einzurichten. Die jeweilige Person ist dann verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Im Falle der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nicht-Einhaltung kann der Person außerhalb entschädigungslos der Zutritt zum Turniergelände verweigert werden.

c) den Zutritt zum und den Aufenthalt auf dem Turniergelände zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B. Angabe weiterer persönlicher Daten) zu unterwerfen. Die jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Personen zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen vom Veranstalter, der Polizei und/oder des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.

§ 8 Informationspflicht und Ansteckungsrisiko

Jeder Zutrittsberechtigte ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung auf dem Turniergelände rechtzeitig über mögliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und geltende Schutz- und Hygienevorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen sind unter www.chioaachen.de abrufbar. Jeder Zutrittsberechtigte erkennt zudem an, dass er sich im Rahmen des Besuchs des Turniergeländes mit (Virus-)Krankheiten infizieren kann. Mit dem Zutritt geht er dieses Risiko bewusst ein.

§ 9 Haftung

(1) Der Eintritt zu dem Turniergelände erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Die Haftung des Veranstalters für Schäden ist ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall haftet der Veranstalter für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter unbeschränkt.

(3) Unfälle oder Schäden sind dem ALRV unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Zuwiderhandlungen

Personen, die gegen die Vorschriften der Turnierplatzordnung verstoßen, können auf der Grundlage des vom ALRV ausgeübten Hausrechts ohne Entschädigung von dem Turniergelände verwiesen und mit einem Turniergeländeverbot belegt werden. Begründet dieser Verstoß den Verdacht einer strafbaren Handlung oder eine sonstige Ordnungswidrigkeit, wird Strafanzeige erstattet.

§ 11 Inhaber von sonstigen Zutrittsberechtigungen

Analog der Inhaber von Eintrittskarten, gelten alle Vorschriften gemäß AGB und Turnierplatzordnung auch für alle Inhaber jeglicher Form von sonstigen Zutrittsberechtigungen zum Turnier-/Veranstaltungsgelände (z.B. Turnierausweise, Akkreditierung, Bändchen, Einladung, Gästekarte, etc.).

§ 12 Kinder/Minderjährige/Schutzbefohlene

Eltern/Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder/Minderjährigen/Schutzbefohlenen.

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